Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 22b Inhalt der Satzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 127
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 04.06.2014 – B 14 AS 53/13 R(Sozialgerichtliches Verfahren - Normenkontrollverfahren - Entscheidung über Gültigkeit von Satzungen nach § 22a SGB 2 - Unwirksamkeit der Wohnaufwendungenverordnung Berlin idF vom 3.4.2012 - Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze für Unterkunfts- und Heizkosten - verfassungskonforme Auslegung)Zitiert von 51
- BSG, 17.10.2013 – B 14 AS 70/12 R(Sozialgerichtliches Verfahren - Entscheidung über die Gültigkeit von Satzungen nach § 22a SGB 2 - Zuständigkeit der Senate für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Antragsbefugnis - Nichtanwendbarkeit der WAufwV BE auf Leistungsberechtigte nach dem SGB 12 - Unwirksamkeit der Regelung zur Berücksichtigung der Bedarfe älterer Menschen)Zitiert von 24
- LSG Hessen, 28.03.2025 – L 7 AS 88/22 NK
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 – L 36 AS 2095/12 NKZitiert von 8
- SG Berlin, 10.01.2013 – S 205 AS 26758/12 ER
- BSG, 02.09.2021 – B 8 SO 13/19 RSozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten - schlüssiges Konzept des Sozialhilfeträgers - Unwirksamkeit der WAufwV BE - Aufforderung zur Nachbesserung - Abbildung der besonderen Bedarfe älterer Menschen - angemessene Heizkosten - Heizspiegel - pauschale Erhöhung des Grenzwertes aufgrund des LebensaltersZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.03.2026 – L 13 AS 191/24
- BFH, 30.10.2025 – III R 11/24Zur Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen Kindes mit Behinderung im KindergeldrechtZitiert von 1
- LSG Sachsen-Anhalt, 09.10.2025 – L 2 AS 455/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22b SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/22b#abs-1 (1) In der Satzung ist zu bestimmen,
In der Satzung kann auch die Höhe des als angemessen anerkannten Verbrauchswertes oder der als angemessen anerkannten Aufwendungen für die Heizung bestimmt werden. Bei einer Bestimmung nach Satz 2 kann sowohl eine Quadratmeterhöchstmiete als auch eine Gesamtangemessenheitsgrenze unter Berücksichtigung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Werte gebildet werden. Um die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt realitätsgerecht abzubilden, können die Kreise und kreisfreien Städte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen, für die sie jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/22b#abs-2 (2) Der Satzung ist eine Begründung beizufügen. Darin ist darzulegen, wie die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ermittelt wird. Die Satzung ist mit ihrer Begründung ortsüblich bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/22b#abs-3 (3) In der Satzung soll für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung eine Sonderregelung getroffen werden. Dies gilt insbesondere für Personen, die einen erhöhten Raumbedarf haben wegen